§ 20 JVEG, Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 23.03.2011, XII ZB 436/10 - Prüfung der Gebotenheit einer Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht im Falle einer fehlenden Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche…
- BGH, 17.11.2011, V ZB 134/11 - Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits
- BGH, 26.01.2012, VII ZB 60/09 - Anspruch einer Partei auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG bei Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier:…
- BGH, 29.09.2010, XII ZB 49/09 - Berechnung eines Verdienstausfalls i.R.e. Verfahrens um wechselseitige Auskunft über das Endvermögen zweier geschiedener Eheleute - Berechnung eines Beschwerdewerts…
- BGH, 28.11.2012, XII ZB 620/11 - Wertbemessung im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- § 19 JVEG, Grundsatz der Entschädigung
