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§ 20 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 JAPO M-V – Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er bestimmen die Reihenfolge der Prüfungsteile. Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling etwa 45 Minuten betragen. Regelmäßig werden vier Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierende der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zulassen. Ausgenommen sind die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.