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§ 20 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 IngG M-V – Vorstand  (1)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten höchstens zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident und ein Vizepräsident sowie drei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Er hat einen Geschäftsführer zu bestellen und kann Angestellte beschäftigen.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die laufenden Geschäfte ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(5) Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufenden Verwaltungsgeschäfte betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer oder im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).