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§ 20 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 20 IngG LSA – Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird vor allem durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben für

  1. 1.

    Amtshandlungen,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Die Beiträge können nach der Höhe der Einkommen der Kammermitglieder gestaffelt werden.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein.

(4) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Sachsen-Anhalt.