§ 20 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland
§ 20 IRG – Bekanntgabe
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.