Gesetze

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§ 20 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 20 IRG – Bekanntgabe

(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.