§ 20 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Freiwillige Helfer
§ 20 HmbKatSG – Beginn des Helferverhältnisses
(1) Die Helfer verpflichten sich gegenüber einer Katastrophenschutzbehörde zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.
(2) Das Helferverhältnis beginnt mit der Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde.