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§ 20 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbKGH – Einberufung von Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal, mindestens zweimal im Jahr von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Soweit eine Delegiertenversammlung in Präsenz nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann der Vorstand entscheiden, dass die Sitzung ausschließlich oder in Teilen ohne physische Teilnahme der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Das Nähere insbesondere zu den technischen Anforderungen an die Anwesenheit, die Rede-, Antrags- und Stimmrechte regelt die Satzung nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kammermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Fälle vorsehen, in denen die Einberufung erfolgen muss.

(4) Für die Bezirksgruppen der Zahnärzte- und der Apothekerkammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind von deren Vertreterinnen und Vertretern einzuberufen.