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§ 20 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbIngG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Erklärungen, welche die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst werden.