§ 20 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Register
§ 20 GO SächsVerfGH – Allgemeines Register
(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofes gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident.