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§ 20 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Verfahrensordnung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 20 FAO – Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn

  1. 1.

    das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;

  2. 2.

    gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist;

  3. 3.

    das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;

  4. 4.

    das Mitglied das Amt niederlegt;

  5. 5.

    das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.