§ 20 BeamtStG, Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
- 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.06.2011, 2 BvL 15/08 - Für die Zulässigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage notwendig - Notwendigkeit der…
- § 33 ALVO M-V, Qualifizierung für Beförderungsämter
- § 31 AzUVO
- § 1 BAMG
- Art. 75 BayPVG
- Art. 23 BayRKG, Trennungsgeld
- § 1 BKGG, Anspruchsberechtigte
- § 15 BRKG, Trennungsgeld
- § 4 BUKG, Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
- § 7 ErnG
- Anlage 2 HG 2012/2013, Allgemeine Bestimmungen zu den Personalausgaben für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Allgemeine Bestimmungen 2012/2013)
- Anlage 2 HG 2010, Allgemeine Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2010 (Allgemeine Bestimmungen 2010)
- § 12 HmbBesG, Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- § 10 LBesG LSA, Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- § 47 LBesG LSA, Auslandsdienstzuschläge
- § 28 LBesG M-V, Auslandsbesoldung
- § 12 LBesGBW, Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- § 19 LDG M-V, Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen
- § 36 LDG M-V, Erhebung der Disziplinarklage
- § 16a LGG, Wahl
