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§ 20 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgKHEG – Rückforderung von Fördermitteln

(1) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit aus den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, beschränkt sich die Erstattungspflicht wertmäßig auf den verbleibenden Teil der regelmäßigen Nutzungsdauer je Anlagegut. Von einer Rückforderung soll abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(2) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus ohne Zustimmung des zuständigen Ministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht.