§ 20 AzUVO, Richterinnen und Richter
Für Richterinnen und Richter finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit Richterinnen und Richter zu einer Verwaltungsbehörde des Landes abgeordnet sind.
