§ 209 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 209 BGB – Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.