Gesetze

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§ 209 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 209 BGB – Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.