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§ 207 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 207 StPO – Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluss dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, wenn

  1. 1.
    wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
  2. 2.
    die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
  3. 3.
    die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
  4. 4.
    die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluss entsprechende neue Anklageschrift ein. 2Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

Zu § 207: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).