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§ 207 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 207 BEG – Kosten

(1) 1Verfahren bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei. 2Für offensichtlich unbegründete Anträge können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. 3Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. 4Für die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung.

(2) Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen.

Zu § 207: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).