§ 206 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung
§ 206 InsO – Ausschluss von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
- 3.bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.