§ 205 StPO, Vorläufige Einstellung des Verfahrens
1Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. 2Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
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Gesetze
Urteile
- BGH, 19.12.2012, 1 StR 165/12 - Entfallen eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bei Wiedereinreise des Ausgelieferten in die BRD trotz Kenntnis der sich…
- BGH, 25.10.2012, 1 StR 165/12 - Verfolgung von vor einer Auslieferung begangener Taten bei fehlender Zustimmung des ausliefernden Staates
