§ 205 BGB, Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
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Urteile
- BSG, 05.05.2010, B 6 KA 5/09 R - Regress wegen einer unzulässigen Arzneimittelverordnung - Hemmung des Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist durch Prüfantrag einer Krankenkasse
- BGH, 15.07.2010, IX ZR 180/09 - Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung - Beachtlichkeit der Verjährungseinrede eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters…
- BGH, 25.01.2012, XII ZB 461/11 - Verjährung der gemäß § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 S. 1…
- BGH, 22.11.2011, VIII ZR 65/11 - Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit auch nach Beendigung des Mietverhältnisses
- BGH, 22.08.2012, XII ZB 474/11 - Erhebung der Einrede der Verjährung durch einen Verfahrenspfleger für einen Betreuten
- BGH, 25.01.2012, XII ZB 605/10 - Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB aufgrund Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB
- BGH, 25.01.2012, XII ZB 497/11 - Führen der Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB zur Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB
- BGH, 23.06.2009, EnZR 49/08 - Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Stromnetzentgelts
