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§ 204 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

Zu § 204: Geändert durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618).