§ 2049 BGB, Übernahme eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.11.2011, BLw 2/11 - Berechnung des Nachabfindungsanspruchs auf der Grundlage des Verkehrswerts in dem Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung
- BFH, 06.10.2010, II R 29/09 - Erbschaftschaftssteuerrechtliche Bedeutung bei einer Verschiebung der vorgesehenen Erbquoten bei einer quotenbestimmenden Teilungsansordnung - Abgrenzung zwischen…
- Anerbenrecht
- § 48 AGBGB, Berechnung des Ertragswerts
- § 24 AGBGB, Feststellung des Ertragswerts eines Landguts
- § 31 BbgAGBGB, Feststellung des Ertragswertes
- § 1376 BGB, Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1515 BGB, Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 2312 BGB, Wert eines Landguts
- Art. 137 EGBGB
- § 16 GrdstVG
- § 30 Hess.AGBGB, Ertragswert eines Landgutes
- § 28 Nds. AGBGB, Ertragswert
- § 28 ThürAGBGB, Feststellung des Ertragswerts
