§ 2046 BGB, Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvL 8/07 - Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz…
- BGH, 10.01.2013, IX ZB 163/11 - Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während…
- § 16 GrdstVG
