§ 2043 BGB, Aufschub der Auseinandersetzung
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
Zu § 2043: Geändert durch G vom 15. 7. 2002 (BGBl I S. 2634).
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 09.12.2009, II R 37/08 - Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
- BGH, 10.01.2013, IX ZB 163/11 - Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während…
- Erbauseinandersetzungsklage
- Erbengemeinschaft
- § 2042 BGB, Auseinandersetzung
- Art. 1 NEhelG, Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
