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§ 203a SGG - Abhaltung von Sitzungen des Bundessozialgerichts in Berlin

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

Die Senate des Bundessozialgerichts können Sitzungen auch in Berlin abhalten.