Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 203 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 203 BEG – Ausspruch des Widerrufs - Widerrufsfrist

(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.

(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. 2Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.