§ 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvL 8/07 - Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz…
- BSG, 25.02.2010, B 10 LW 2/09 R - Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte bei einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft
- BGH, 11.11.2009, XII ZR 210/05 - Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur…
- BGH, 19.09.2012, XII ZR 151/10 - Einziehung einer Nachlassforderung durch einen bevollmächtigten Teilhaber der Erbengemeinschaft
- BVerwG, 29.07.2009, BVerwG 8 C 8.08 - Zugutekommen zu den Miterben i.F.e. Restitution bei Stellung eines fristgemäßen Restitutionsantrags im eigenen Namen eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft -…
- BVerwG, 19.01.2011, BVerwG 9 C 3.10 - Keine Befugnis zur Errichtung neuer, nach Umfang oder Nutzungszweck vom Inhalt des konkreten Nutzungsrechts abweichender Gebäude auf fremdem Grund und Boden aus…
