§ 2032 BGB, Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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Urteile
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvL 8/07 - Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz…
- BSG, 25.02.2010, B 10 LW 2/09 R - Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte bei einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft
- BFH, 29.06.2011, IX R 63/10 - Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses als teilentgeltlicher Vorgang bei Erbringung einer den Wert des Vermächtnisses nicht ausgleichenden…
- BFH, 09.12.2009, II R 37/08 - Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
- BGH, 20.10.2010, XII ZR 25/09 - Kündigungsrecht über einen durch einen Nießbraucher mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag bei Beerbung des Nießbrauchers durch den Grundstückseigentümer und…
