§ 202 SGG, Verfahrensvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Satz 2 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577) (26. 7. 2012).

Zitierungen dieses Dokuments