§ 201 SGG, Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes
(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 17.08.2011, I ZB 20/11 - Aufschiebende Wirkung - Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsmittels oder Ordnungsmittels auch bei Zwangsmittelbeschlüssen oder…
- BGH, 16.05.2012, I ZB 52/11 - Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss hinsichtlich der Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 888 Abs. 1 ZPO zur Erzwingung einer Auskunftserteilung - Feststetzung eines…
- Art. 113 EGStGB, Sozialgerichtsgesetz
