§ 2010 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2010 BGB – Einsicht des Inventars
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.