Gesetze

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§ 2010 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2010 BGB – Einsicht des Inventars

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.