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§ 1a BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1a BremBVO – Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  3. 3.

    Witwen und Witwer, sowie die Kinder (§ 27 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) der unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,

solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (z.B. § 26 Absatz 1, §§ 64 und 65 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz) nicht gezahlt werden.

(2) Keine Beihilfen erhalten

  1. 1.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig sind,

  3. 3.

    die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 beihilfeberechtigten Personen für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,

  4. 4.

    Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, die Ehefrau oder der Ehemann selbst beihilfeberechtigt ist und Ansprüche auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,

  5. 5.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(3) Die in den bremischen Dienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten Beihilfen nach diesen Vorschriften; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherren über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. 1.

    aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus. Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(5) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger vor.

(6) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige und Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige und Angehöriger vor.

(7) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes gegen die Deutsche Bundesbahn oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.

(8) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht.