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§ 1a AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AÜG
Gliederungs-Nr.: 810-31
Normtyp: Gesetz

§ 1a AÜG – Anzeige der Überlassung

(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
  2. 2.
    Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
  3. 3.
    Beginn und Dauer der Überlassung,
  4. 4.
    Firma und Anschrift des Entleihers.

Zu § 1a: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 28. 4. 2011 (BGBl I S. 642).