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§ 1 VwZG-LSA
Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwZG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2010.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VwZG-LSA – Festlegung des Geltungsbereiches

(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.