Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
§ 1 VwKostG LSA – Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen
- 1.
in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
- 2.
im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.
(2) Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.