§ 1 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
§ 1 VerfGHGO – Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht jeder anderen richterlichen Tätigkeit vor.
(2) Die Mitglieder zeigen dem Präsidenten an, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer richterlichen Entscheidungstätigkeit gehindert sein werden. Dies gilt nicht für die Vertreter der ordentlichen Mitglieder.