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§ 1 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 UrlaubsVO – Urlaubsjahr

Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.