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§ 1 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürSammlG – Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

  1. 1.
    auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
  2. 2.
    von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (Haussammlungen),

veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch

  1. 1.
    der Vertrieb von Waren oder das Anbieten von Dienstleistungen in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer oder beim Empfänger der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere;
  2. 2.
    der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.

(3) Keiner Erlaubnis bedürfen

  1. 1.
    Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
  2. 2.
    Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundstücksflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

(4) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.