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§ 1 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

I. – Grundsätze

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThJG – Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen

(1) Wesentlicher Bestandteil der Natur Thüringens ist ihre heimische Tierwelt. Sie ist als Teil der natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll in Ergänzung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung unter Wahrung der Besonderheiten Thüringens dazu dienen:

  1. 1.

    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,

  2. 2.

    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,

  3. 3.

    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,

  4. 4.

    die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes vor Tierseuchen, auszugleichen.

(3) Mit der Hege, die jeder Jagdausübungsberechtigte durchzuführen hat, ist die Nachhaltigkeit der in Thüringen vorkommenden Wildtierarten zu gewährleisten. Hege und Jagd sind so auszuüben, dass

  1. 1.

    das Wild mit anerkannten und gesetzlich zugelassenen Jagdmethoden unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und allgemein anerkannter Grundsätze der Weidgerechtigkeit erlegt wird,

  2. 2.

    die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und

  3. 3.

    die Belange einer naturverträglichen Erholung in der freien Landschaft weitgehend unberührt bleiben.