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§ 1 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsUVPG
Gliederungs-Nr.: 660-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsUVPG – Zweckbestimmung

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17, 18) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Durchführung der Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (Strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und § 2 Abs. 4 UVPG im Freistaat Sachsen.