§ 1 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
§ 1 SächsEntEG – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, durch die das Eigentum oder sonstige dingliche oder obligatorische Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden, soweit nicht Bundesrecht oder spezielles Landesrecht anzuwenden ist.