Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
§ 1 SLPG – Leitvorstellung der Landesplanung
(1) Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.
(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
- 1.
die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
- 2.
zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
- 3.
zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Leitvorstellung nach Absatz 2 maßgeblich für die Anwendung und Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung.