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§ 1 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SLPG – Leitvorstellung der Landesplanung

(1) Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.

(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes

  1. 1.

    die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,

  2. 2.

    zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und

  3. 3.

    zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Leitvorstellung nach Absatz 2 maßgeblich für die Anwendung und Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung.