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§ 1 SAGBMG
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SAGBMG,SL
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SAGBMG – Meldebehörden

Meldebehörden im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden. Sie erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften als Auftragsangelegenheiten nach Weisung der zuständigen Behörden.