§ 1 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 RiG – Geltungsbereich und Amtsbezeichnungen
Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen (Richter) sowie für die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Staatsanwälte) im Landesdienst. Die Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in weiblicher, für Männer in männlicher Form.