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§ 1 RDG-AufgÜV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RDG-AufgÜV,HB
Gliederungs-Nr.: 3-a-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDG-AufgÜV

Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dem Senator für Justiz und Verfassung als Landesjustizverwaltung zustehen, werden der Präsidentin des Landgerichts Bremen übertragen.