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§ 1 RDGAufgÜV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RDGAufgÜV,SL
Gliederungs-Nr.: 303-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDGAufgÜV

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts in Saarbrücken übertragen.