§ 1 RDGAufgÜV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Saarland
§ 1 RDGAufgÜV
Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts in Saarbrücken übertragen.