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§ 1 NRSG
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,ST
Gliederungs-Nr.: 212.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 NRSG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierbei stehen der Schutz gesundheitlich besonders sensibler Personengruppen wie der Kranken, Kinder, Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen sowie die Unterstützung des Jugendschutzes im Vordergrund.