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§ 1 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Ziel des Gesetzes und Grundsätze

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 MFG – Ziel des Gesetzes

(1) Staatliches Handeln ist so auszurichten, dass es zu einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur beiträgt. Dazu sind insbesondere

  1. 1.

    die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und die Freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) so zu gestalten, dass sie ihren Funktionen in der Sozialen Marktwirtschaft gerecht werden können,

  2. 2.

    die mittelständische Wirtschaft zu fördern.

(2) Diesem Ziel dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen des Landes sowie Mittel aus dem Landeshaushalt.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Freien Berufe sind deren Besonderheiten zu berücksichtigen.