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§ 1 MFG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Mittelstandsförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
MFG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-3

(1) Staatliches Handeln ist so auszurichten, dass es zu einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur beiträgt. Dazu sind insbesondere

  1. 1.

    die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und die Freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) so zu gestalten, dass sie ihren Funktionen in der Sozialen Marktwirtschaft gerecht werden können,

  2. 2.

    die mittelständische Wirtschaft zu fördern.

(2) Diesem Ziel dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen des Landes sowie Mittel aus dem Landeshaushalt.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Freien Berufe sind deren Besonderheiten zu berücksichtigen.