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§ 1 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 MFG – Ziel

(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land. Dazu sollen auch die Verbände, Kammern, Gewerkschaften und die wirtschaftlichen Akteure selbst beitragen.

(2) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen

  1. 1.

    die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit, auch international, erhalten und steigern,

  2. 2.

    dazu beitragen, Ausbildungs- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und neu zu schaffen,

  3. 3.

    die Existenzgründung und das Wachstum fördern,

  4. 4.

    Betriebsübernahmen unterstützen,

  5. 5.

    die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel begleiten und

  6. 6.

    die Voraussetzungen der Eigenkapitalbildung verbessern.

(3) Dafür sollen die Rahmenbedingungen nach Absatz 1 mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben, auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, neben anderen

  1. 1.

    die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,

  2. 2.

    die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen,

  3. 3.

    die kontinuierliche Überprüfung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand.