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§ 1 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LwAnpG – Gewährleistung des Eigentums

Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet.