§ 1 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Grundsätze
§ 1 LwAnpG – Gewährleistung des Eigentums
Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet.