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§ 1 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LVO LSA – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,

  2. 2.

    die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

  3. 3.

    die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,

  4. 4.

    die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,

  5. 5.

    die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit dies durch Verordnung nach § 27 des Landesbeamtengesetzes bestimmt ist,

  6. 6.

    die Durchführung der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders geregelt ist.